Die Kernregel von § 7 UWG
§ 7 UWG verbietet „unzumutbare Belästigungen“ durch Werbung. Für den Telefonanruf konkretisiert das § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG: Ein Werbeanruf ist unzulässig

- gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung,
- gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer (also Unternehmen) ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.
„Kaltakquise“ im wörtlichen Sinn — anrufen ohne jede vorherige Grundlage — ist bei Privatpersonen damit praktisch immer unzulässig.
Privatpersonen (B2C): nur mit ausdrücklicher Einwilligung
Die Einwilligung muss vorher und ausdrücklich erklärt worden sein, für den konkreten Zweck (Werbeanruf) und idealerweise nachweisbar dokumentiert. Eine allgemeine Zustimmung zu AGB oder eine vorangekreuzte Checkbox reicht nicht. Auch eine bestehende Geschäftsbeziehung ersetzt die Einwilligung für Werbeanrufe nicht automatisch.
Unternehmen (B2B): mutmaßliche Einwilligung – mit Grenzen
Bei Anrufen an Unternehmen genügt die mutmaßliche Einwilligung. Sie liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an genau diesem Angebot vermutet werden darf — etwa weil das beworbene Produkt einen konkreten Bezug zur Tätigkeit des Unternehmens hat.
Nicht ausreichend ist ein bloß allgemeines Interesse („könnte jedes Unternehmen brauchen“). Und auch die mutmaßliche Einwilligung musst du im Zweifel belegen können.
Anrufzeiten und Rufnummer
§ 7 UWG nennt keine festen Uhrzeiten, aber Werbeanrufe außerhalb der üblichen Geschäfts- bzw. Tageszeiten (verbreitet: Mo–Sa etwa 8–20 Uhr, nicht an Sonn- und Feiertagen) gelten schnell als unzumutbare Belästigung. Die Rufnummer darf nicht unterdrückt werden — eine gültige, angezeigte Nummer ist Pflicht.
Verstöße: Bußgeld und Bundesnetzagentur
Unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 € geahndet werden (§ 20 UWG). Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
§ 7a UWG: Einwilligung dokumentieren und aufbewahren
Seit 2021 verpflichtet § 7a UWG Unternehmen, die Einwilligung in Telefonwerbung in angemessener Form zu dokumentieren und fünf Jahre aufzubewahren. Die Bundesnetzagentur kann die Nachweise anfordern; die Vorlage muss dann kurzfristig möglich sein.
Checkliste: so bleibst du beim Telefonieren sauber
- Für jeden Lead die Rechtsgrundlage festhalten (ausdrückliche Einwilligung B2C / mutmaßliche Einwilligung B2B).
- Die Quelle und den Zeitpunkt der Einwilligung dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufbewahren.
- Eine Sperrliste führen: „Nie wieder anrufen“ muss dauerhaft und für alle wirken.
- Nur zu üblichen Zeiten anrufen, Rufnummer anzeigen.
- Widerspruch (Art. 21 DSGVO) sofort umsetzen — der Kontakt wird nicht mehr angerufen, der Nachweis bleibt.
Schnell arbeiten, ohne den Überblick über die Rechtslage zu verlieren
In der Praxis scheitert Rechtssicherheit selten am Wissen — sondern daran, dass die Doku „nebenbei“ laufen muss, während telefoniert wird. Das Vertriebs-Terminal organisiert den kompletten Telefonvertrieb in einem System: Leads, Anruf-Flow, Kalender, Mail-Vorlagen und Team an einem Ort — schneller, weil nichts abgetippt wird. Und die Rechtsgrundlage, die Quelle und die Sperrliste laufen automatisch mit: Pflichtfeld beim Import, Warnung außerhalb der Anrufzeiten, kontoweite Sperrliste, exportierbarer Einwilligungs-Nachweis.